Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Gen-Diagnostik e.V.
§ 1 Name und Sitz
Die Arbeitsgemeinschaft für Gen-Diagnostik (im folgenden Text AGD genannt) ist ein eingetragener Verein (VR 6328) und hat ihren Sitz in Düsseldorf.
§ 2 Zweck
- Die AGD fördert und vermittelt interdisziplinär wissenschaftliche Erkenntnisse der Genomforschung insbesondere durch
- Gedanken- u. Technologieaustausch
- Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses
- Die AGD befaßt sich mit den ethischen, rechtlichen und sozialen Problemen, die sich aus der Anwendung molekularbiologischer Verfahren für den Menschen ergeben können
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die AGD mit Sitz in Düsseldorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die AGD ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der AGD dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jeder akademisch Graduierte werden, der sich wissenschaftlich mit gentechnologischen Fragen beschäftigt.
- Juristische Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden; sie bleiben ohne Stimmrecht.
- Die Bewerbung um Mitgliedschaft ist beim Vorstand einzureichen, dieser entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluß. Die Austrittserklärung muß durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen.
- Wissenschaftler, deren Arbeiten für die Gentechnologie von besonderer Bedeutung waren und Personen, die sich um die AGD besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; als solche haben sie kein Stimmrecht. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Ein Mitglied darf sich nicht zu kommerziellen Werbezwecken auf seine Mitgliedschaft berufen.
- Außerordentliches Mitglied ohne Stimmrecht kann jede wissenschaftlich interessierte Person werden, soweit sie nicht unter 1. fällt.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen ersten und zweiten Stellvertreter sowie zwei Beisitzern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversamlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder für 2 Jahre gewählt.
- Der neu gewählte Vorstand übernimmt die Geschäfte jeweils am 01.01. des auf die Wahl folgenden Jahres. Bis dahin bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand weiterhin beschlußfähig. Die erforderliche Ergänzungswahl findet auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung statt.
- Der Vorstand kann Gäste zur Vorstandssitzung einladen.
§ 6 Vertreterbefugnis
Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten die AGD im Sinne des § 26 BGB.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die:
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
- Ausschluß von der Mitgliedschaft,
- Beschlußfassung über eine Geschäftsordnung, sofern erforderlich,
- Beschlußfassung über Änderung in Satzung und Geschäftsverordnung.
- Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes wird auf Antrag des Vorstandes mit ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt; sie kann mit einer wissenschaftlichen Tagung der AGD verbunden werden. Hierzu wird vom Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich eingeladen. Über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung kein Beschluß gefaßt werden, es sei denn, daß die anwesenden Mitglieder einen entsprechenden Antrag mit ¾ Mehrheit zulassen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muß, wenn ¼ der Mitglieder dies mit Begründung beim Vorstand beantragen, unverzüglich einberufen werden und innerhalb von 2 Monaten stattfinden.
§ 8 Wissenschaftliche Tagungen
- Die AGD veranstaltet wissenschaftliche Tagungen. Zeitpunkt und Ort werden vom Vorstand bestimmt und 6 Monate vorher bekanntgegeben. Dem Vorstand obliegt es, den Gegenstand der Referate zu bestimmen und die Referenten auszuwählen.
- Jedes Mitglied kann Vorschläge zur Programmgestaltung machen. Die Vorschläge müssen mindestens 4 Monate vor der Tagung beim Vorstand eingegangen sein.
§ 9 Mitgliederbeiträge, Kassenprüfung und Geschäftsjahr
- Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der zu Beginn des Kalenderjahres fällig und dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Beitragsänderungen werden mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam.
- Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit. Für fördernde Mitglieder ist der beschlossene Beitragssatz ein Mindestsatz.
- Nach Ablauf eines Geschäftsjahres wird die Kassenprüfung der AGD durch zwei aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer vorgenommen. Diese erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Satzungsänderungen
- Ein Antrag auf Änderung der Satzung ist mit Begründung drei Monate vor der Mitgliederversammlung, von mindestens 1/5 der Mitglieder unterschrieben, dem Vorsitzenden mittels eingeschriebenen Brief, einzusenden.
- Der Vorstand ist ebenfalls berechtigt, der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen mit Begründung vorzuschlagen, deren Gegenstand den Mitgliedern, zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung, bekanntzugeben ist.
- Satzungsänderungen werden nach § 33 BGB von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Eine Änderung des Zweckes der Gesellschaft ist nur mit der Zustimmung aller Mitglieder möglich.
§ 11 Auflösung der AGD
- Über die Auflösung der AGD kann nur beschlossen werden, wenn der Antrag von mindestens 2/3 der Mitglieder spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingebracht wird. Der Beschluß über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
- Bei Auflösung der AGD oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke fällt ihr Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine, als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die es für die in § 2 genannten Zwecke verwendet.